Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr

BESUCHSPFLICHT DER WIFFZACKS

In Tirol besteht für Kinder, die vor dem 1. September des jeweiligen Kindergartenjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im folgenden Jahr schulpflichtig werden, eine Besuchspflicht im Kindergarten. Diese Kinder müssen mindestens 20 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage, den Kindergarten besuchen. 

Details zur Besuchspflicht:

  • Wer ist betroffen?

Kinder, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben und vor dem 1. September des Kindergartenjahres ihren 5. Geburtstag feiern, sind zum Besuch des verpflichtenden Kindergartenjahres berechtigt. 

  • Umfang der Pflicht:

Der Besuch des Kindergartens ist für diese Kinder an mindestens 20 Wochenstunden, auf vier Tage verteilt, verpflichtend. 

  • Ausnahmen:

Es gibt Ausnahmen von der Besuchspflicht, wie z.B. medizinische Gründe, sonderpädagogischer Förderbedarf oder unzumutbare Wegverhältnisse. Eine Befreiung von der Besuchspflicht kann bei der zuständigen Landesregierung beantragt werden. 

  • Verhinderung:

Im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung, wie z.B. Krankheit, dürfen Kinder den Kindergarten nicht besuchen, müssen aber die Kindergartenleitung davon in Kenntnis setzen. 

  • Kosten:

Der halbtägige Besuch (mindestens 20 Stunden pro Woche) ist für diese Kinder beitragsfrei. 

  • Informationen:

Weitere Informationen und Unterstützung sind beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat erhältlich. 

Wichtig: Die Besuchspflicht soll sicherstellen, dass alle Kinder eine bestmögliche Vorbereitung auf die Schule erhalten.